Kids & Co 3Ländereck GmbH
An der Roten Lache 9a, 04916 Herzberg/Elster
HRB 18480 CB, Amtsgericht Cottbus | Wirtschafts-ID: DE453984556
Stand: siehe § 14 Abs. 3 (01.01.2026)
§ 1 Geltungsbereich und Einbeziehung
(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend “AGB”) gelten für alle vertraglichen Beziehungen zwischen der Kids & Co 3Ländereck GmbH, An der Roten Lache 9a, 04916 Herzberg/Elster, vertreten durch die Geschäftsführung (nachfolgend “Träger”), und den jeweiligen Vertragspartnern im Rahmen der Erbringung von Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe, Teilhabe und Inklusion Benachteiligter. Gegenüber öffentlichen Trägern der Jugendhilfe gelten ergänzend die jeweiligen Leistungs-, Entgelt- und Qualitätsentwicklungsvereinbarungen sowie die jeweiligen Hilfepläne gemäß § 36 SGB VIII; bei Widersprüchen gehen diese den AGB vor.
(2) Diese AGB werden Vertragsbestandteil, wenn der Vertragspartner bei Vertragsschluss auf ihre Geltung hingewiesen wird und Gelegenheit zur Kenntnisnahme erhält.
(3) Vertragspartner des Trägers sind je nach Art der Leistung: a) die zuständigen öffentlichen Träger der Jugendhilfe (Jugendämter, Sozialämter) auf Grundlage der Vereinbarungen gemäß §§ 78a ff. SGB VIII; b) die Personensorgeberechtigten im Rahmen individueller Betreuungsvereinbarungen; c) junge Volljährige im Sinne des § 41 SGB VIII als eigenständige Vertragspartner.
(4) Die Leistungen des Trägers umfassen insbesondere ambulante und stationäre Hilfen zur Erziehung gemäß §§ 27 ff. SGB VIII, Eingliederungshilfe gemäß § 35a SGB VIII, Hilfen für junge Volljährige gemäß § 41 SGB VIII sowie Leistungen nach den Bestimmungen des SGB IX.
(5) Der Träger gewährleistet, dass er für stationäre Leistungen über die jeweils erforderliche Betriebserlaubnis gemäß § 45 SGB VIII verfügt.
(6) Abweichende individuelle Vereinbarungen zwischen den Vertragsparteien gehen diesen AGB vor. Zu Beweiszwecken wird empfohlen, solche Vereinbarungen schriftlich festzuhalten.
§ 2 Vertragsgegenstand und Leistungsumfang
(1) Art, Umfang und Inhalt der zu erbringenden Leistungen ergeben sich aus dem jeweiligen Hilfeplan gemäß § 36 SGB VIII, dem zwischen den Vertragsparteien geschlossenen Einzelvertrag sowie den geltenden Leistungs-, Entgelt- und Qualitätsentwicklungsvereinbarungen nach §§ 78a ff. SGB VIII.
(2) Der Träger erbringt seine Leistungen nach dem jeweils aktuellen Stand fachlicher Erkenntnisse und unter Beachtung der einschlägigen gesetzlichen Vorschriften.
(3) Änderungen des Leistungsumfangs bedürfen der Abstimmung im Rahmen des Hilfeplanverfahrens und der Vereinbarung in Textform zwischen den Vertragsparteien.
§ 3 Zustandekommen des Vertrages
(1) Ein Vertragsverhältnis gegenüber dem öffentlichen Träger kommt auf Grundlage der bestehenden Leistungsvereinbarungen und der konkreten Kostenzusage bzw. Belegungsvereinbarung des zuständigen Jugendamtes zustande. Gegenüber Personensorgeberechtigten oder jungen Volljährigen kommt ein Vertragsverhältnis durch individuelle schriftliche Vereinbarung zustande.
(2) Die Aufnahme der Hilfe erfolgt auf Grundlage des Hilfeplanverfahrens gemäß § 36 SGB VIII unter Beteiligung der Personensorgeberechtigten und – altersgerecht – der jungen Menschen selbst (gemäß § 8 SGB VIII).
(3) Der Träger kann eine Aufnahme ablehnen, wenn die fachlichen oder kapazitären Voraussetzungen für eine bedarfsgerechte Leistungserbringung nicht gegeben sind, soweit dem keine bestehenden vertraglichen Aufnahmeverpflichtungen gegenüber dem öffentlichen Träger entgegenstehen.
§ 4 Beteiligung und Mitwirkung
(1) Der Träger gewährleistet die alters- und entwicklungsgerechte Beteiligung der jungen Menschen an allen sie betreffenden Entscheidungen gemäß § 8 SGB VIII.
(2) Die Inanspruchnahme der Hilfe erfolgt freiwillig im Sinne des § 5 SGB VIII (Wunsch- und Wahlrecht). Im Rahmen des vereinbarten Hilfeplans sollen die Personensorgeberechtigten und die jungen Menschen nach ihren Möglichkeiten an der Umsetzung mitwirken (§ 36 Abs. 2 SGB VIII).
(3) Für eine gelingende Hilfe ist es förderlich, wenn der Träger über Änderungen in den persönlichen Verhältnissen, die für die Leistungserbringung von Bedeutung sind, zeitnah informiert wird.
(4) Im Rahmen der bestehenden Vereinbarungen und gesetzlichen Bestimmungen stellt der öffentliche Träger die für die Leistungserbringung relevanten Informationen bereit.
§ 5 Vergütung und Zahlungsbedingungen
(1) Die Vergütung der Leistungen richtet sich nach den jeweils geltenden Leistungs- und Entgeltvereinbarungen gemäß §§ 78a ff. SGB VIII bzw. den Vereinbarungen nach SGB IX oder nach individueller vertraglicher Vereinbarung.
(2) Die Abrechnung erfolgt in der Regel monatlich. Einzelheiten ergeben sich aus den jeweiligen Entgeltvereinbarungen bzw. Einzelverträgen sowie der Regionalen Rahmenvereinbarung mit dem Landkreis Elbe-Elster.
(3) Soweit der öffentliche Träger der Jugendhilfe Kostenträger ist, erfolgt die Abrechnung unmittelbar gegenüber diesem. Die Fälligkeit richtet sich nach den jeweiligen Entgeltvereinbarungen.
(4) Im Falle privater Beauftragung sind die vereinbarten Entgelte innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsstellung ohne Abzug fällig.
(5) Bei Zahlungsverzug ist der Träger berechtigt, Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe gemäß § 288 BGB geltend zu machen.
(6) Regelungen zu Ausfallentgelten bei ambulanten Hilfen (z. B. bei nicht rechtzeitig abgesagten Terminen), zu Fahrtkosten sowie zur Entgeltfortzahlung bei Abwesenheit der Leistungsempfänger im stationären Bereich richten sich nach den jeweiligen Entgeltvereinbarungen bzw. der Regionalen Rahmenvereinbarung mit dem Landkreis Elbe-Elster.
§ 6 Vertragsdauer und Beendigung
(1) Die Dauer des Vertragsverhältnisses richtet sich nach dem jeweiligen Hilfeplan und der Kostenzusage des zuständigen Leistungsträgers.
(2) Die Beendigung der Hilfe erfolgt grundsätzlich im Rahmen des Hilfeplanverfahrens gemäß § 36 SGB VIII. Darüber hinaus kann das Vertragsverhältnis von beiden Seiten in Textform gekündigt werden. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
(3) Wird der Bewilligungsbescheid durch den öffentlichen Träger aufgehoben oder widerrufen, endet das Vertragsverhältnis mit Ablauf des im Bescheid genannten Zeitpunkts.
(4) Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor bei: a) Gefährdung der Sicherheit anderer Betreuter oder der Mitarbeitenden, sofern mildere Mittel ausgeschöpft sind und die Sicherheit dauerhaft nicht gewährleistet werden kann; b) wiederholten schweren Verstößen gegen die Betreuungsvereinbarung; c) Zahlungsverzug des Kostenträgers trotz Mahnung und angemessener Nachfristsetzung. Vor Ausspruch einer außerordentlichen Kündigung sind die Betroffenen und der zuständige öffentliche Träger in der Regel vorher anzuhören. In Fällen akuter Gefährdung kann die Anhörung unverzüglich nachgeholt werden.
(5) Bei Beendigung der Maßnahme wirkt der Träger an einer geordneten Überleitung im Interesse der jungen Menschen mit.
§ 7 Datenschutz und Schweigepflicht
(1) Verantwortliche Stelle im Sinne der DSGVO ist die Kids & Co 3Ländereck GmbH, An der Roten Lache 9a, 04916 Herzberg/Elster. Kontakt: E-Mail: s.scheithauer@kidsundco3laendereck-gmbh.de, Telefon: 035363 / 799860. Die jeweils aktuellen Kontaktdaten sind unter www.kidsundco3laendereck-gmbh.de abrufbar.
(2) Datenschutzbeauftragter des Trägers ist: Sybille Scheithauer. Anfragen zum Datenschutz können an diese Stelle gerichtet werden.
(3) Der Träger verarbeitet personenbezogene Daten – einschließlich besonderer Kategorien gemäß Art. 9 DSGVO (z. B. Gesundheitsdaten) – ausschließlich im Rahmen und zum Zweck der Leistungserbringung. Rechtsgrundlagen sind insbesondere Art. 6 Abs. 1 lit. b), c) und e) DSGVO, Art. 9 Abs. 2 lit. b) und h) DSGVO sowie die Sozialdatenschutzbestimmungen der §§ 61 ff. SGB VIII und §§ 67 ff. SGB X.
(4) Die Mitarbeitenden des Trägers unterliegen – soweit sie der Schweigepflicht nach § 203 StGB unterfallen – dieser Schweigepflicht. Alle Mitarbeitenden werden darüber hinaus auf das Datengeheimnis verpflichtet.
(5) Die Weitergabe von Daten an Dritte erfolgt nur mit ausdrücklicher Einwilligung der Betroffenen oder soweit eine gesetzliche Befugnis besteht, insbesondere nach §§ 64, 65 SGB VIII.
(6) Soweit der Träger zur Leistungserbringung Auftragsverarbeiter einsetzt (z. B. IT-Dienstleister, externe Abrechnungsstellen), stellt er die Einhaltung der Anforderungen des Art. 28 DSGVO sicher.
(7) Die betroffenen Personen haben gemäß DSGVO das Recht auf Auskunft (Art. 15), Berichtigung (Art. 16), Löschung (Art. 17), Einschränkung der Verarbeitung (Art. 18), Datenübertragbarkeit (Art. 20) und Widerspruch gegen die Verarbeitung (Art. 21). Bei Verarbeitung auf Grundlage von Art. 6 Abs. 1 lit. e) DSGVO prüft der Träger im Falle eines Widerspruchs, ob zwingende schutzwürdige Gründe die Fortsetzung der Verarbeitung rechtfertigen. Das Recht auf Löschung kann durch gesetzliche Aufbewahrungspflichten, insbesondere nach § 67c SGB X, eingeschränkt sein.
(8) Betroffene Personen haben das Recht auf Beschwerde bei der zuständigen Datenschutzaufsichtsbehörde (Die Landesbeauftragte für den Datenschutz und für das Recht auf Akteneinsicht Brandenburg, Stahnsdorfer Damm 77, 14532 Kleinmachnow, www.lda.brandenburg.de).
(9) Ergänzende Informationen zur Datenverarbeitung nach Art. 13 DSGVO – insbesondere zu Verarbeitungszwecken, Kategorien von Empfängern und Speicherdauer – werden den Betroffenen bei Aufnahme der Hilfe in einem gesonderten Informationsblatt zur Verfügung gestellt.
(10) Akten und Dokumentationen werden gemäß den gesetzlichen Aufbewahrungsfristen aufbewahrt und nach deren Ablauf datenschutzgerecht vernichtet.
§ 8 Haftung und Versicherung
(1) Der Träger haftet für Schäden nach den gesetzlichen Bestimmungen.
(2) Der Träger übernimmt im Rahmen der Betreuung die Aufsichtspflicht gemäß dem jeweiligen Hilfeplan und den getroffenen Einzelvereinbarungen. Art und Umfang der Aufsicht richten sich nach dem Alter, dem Entwicklungsstand und der jeweiligen Situation der betreuten jungen Menschen.
(3) Bei ambulanten Hilfen beschränkt sich die Aufsichtspflicht des Trägers auf die vereinbarten Betreuungszeiten und -orte.
(4) Im stationären Bereich unterliegen persönliche Gegenstände der Leistungsempfänger der Obhut des Trägers. Der Träger haftet bei Verlust oder Beschädigung, sofern ihn oder seine Mitarbeitenden ein Verschulden trifft. Der Träger bietet die Möglichkeit der dokumentierten Verwahrung von Wertsachen und Bargeld an.
(5) Bei ambulanten Hilfen übernimmt der Träger keine Obhut über persönliche Gegenstände der Leistungsempfänger, es sei denn, es wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart.
(6) Der Träger verfügt über eine Betriebshaftpflichtversicherung. Einzelheiten zum Versicherungsschutz werden auf Anfrage mitgeteilt.
§ 9 Qualitätssicherung und Beschwerdemanagement
(1) Der Träger verpflichtet sich zur kontinuierlichen Qualitätssicherung und -entwicklung seiner Leistungen gemäß § 79a SGB VIII sowie den jeweils geltenden landesrechtlichen Rahmenvereinbarungen.
(2) Der Träger beteiligt sich an den vereinbarten Verfahren zur Qualitätsprüfung und stellt dem zuständigen öffentlichen Träger die erforderlichen Nachweise zur Verfügung.
(3) Beschwerden können jederzeit schriftlich oder mündlich an die Geschäftsführung des Trägers gerichtet werden. Der Träger verfügt über ein strukturiertes Beschwerdemanagement. Auch die betreuten Kinder, Jugendlichen und jungen Volljährigen haben die Möglichkeit, Beschwerden in persönlichen Angelegenheiten vorzubringen.
(4) Darüber hinaus haben Leistungsempfänger und Personensorgeberechtigte das Recht, sich an eine unabhängige Ombudsstelle gemäß § 9a SGB VIII zu wenden.
§ 10 Kinderschutz und Gewaltschutz
(1) Der Träger nimmt den Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung gemäß § 8a SGB VIII wahr und hat entsprechende Verfahren und Handlungsleitlinien implementiert.
(2) Zur Gefährdungseinschätzung zieht der Träger eine insoweit erfahrene Fachkraft gemäß § 8a Abs. 4 SGB VIII hinzu.
(3) Alle Mitarbeitenden, Honorarkräfte und ehrenamtlich Tätigen sind verpflichtet, Anzeichen einer Kindeswohlgefährdung unverzüglich der zuständigen Fachkraft mitzuteilen.
(4) Der Träger stellt sicher, dass alle Mitarbeitenden, Honorarkräfte und ehrenamtlich Tätigen ein erweitertes Führungszeugnis gemäß § 72a SGB VIII vorlegen.
(5) Der Träger erarbeitet für seine Leistungsbereiche Schutzkonzepte und setzt diese aktiv um. Für stationäre Einrichtungen erfüllt das Gewaltschutzkonzept die Anforderungen des § 45 Abs. 2 Nr. 4 SGB VIII.
§ 11 Höhere Gewalt
(1) Wird die Leistungserbringung durch Umstände höherer Gewalt (z. B. Naturkatastrophen, Epidemien, behördliche Anordnungen) vorübergehend unmöglich oder wesentlich erschwert, werden die vertraglichen Leistungspflichten für die Dauer der Beeinträchtigung ausgesetzt, soweit die Erbringung unmöglich ist. Schutz- und Fürsorgepflichten gegenüber den betreuten jungen Menschen bleiben hiervon unberührt.
(2) Der Träger wird die Vertragspartner unverzüglich über solche Umstände informieren und sich um eine baldmögliche Wiederaufnahme der Leistungen bemühen.
(3) Die Auswirkungen auf die Vergütung richten sich nach den jeweiligen Entgeltvereinbarungen und den gesetzlichen Bestimmungen.
§ 12 Salvatorische Klausel
(1) Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein oder werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt.
(2) An die Stelle der unwirksamen Bestimmung treten die einschlägigen gesetzlichen Regelungen.
§ 13 Anwendbares Recht und Streitbeilegung
(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
(2) Für Streitigkeiten über Vereinbarungen nach §§ 78a ff. SGB VIII zwischen dem Träger und öffentlichen Trägern der Jugendhilfe ist die zuständige Schiedsstelle gemäß § 78g SGB VIII anzurufen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Zuständigkeitsregelungen.
§ 14 Schlussbestimmungen
(1) Änderungen und Ergänzungen dieser AGB bedürfen der Textform.
(2) Änderungen dieser AGB werden den Vertragspartnern mindestens vier Wochen vor dem geplanten Inkrafttreten in Textform mitgeteilt und bedürfen deren Zustimmung in Textform, um Wirksamkeit zu erlangen.
(3) Diese AGB treten am 01.05.2026 in Kraft.